Radfahrhinweise

Was gemeinhin als „Radweg“ verstanden wird, ist oft kein Radweg. Meist handelt es sich um eine von vielen Anlagearten (s. dazu das Wiener Rad“wege“netz [1]). Wir - die Agendagruppe Radfahren in der Josefstadt - wollen ein bisschen Licht ins Dunkel bringen und erläutern im Folgenden die einzelnen Anlagearten von Radverkehrsinfrastruktur.

 

In Österreich sind die Anlagearten hauptsächlich in zwei Gesetzestexten behandelt: in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und in der Bodenmarkierungsverordnung (BmVO).

 

Die Richtlinien für das Verkehrs und Straßenwesen (RVS) unterscheiden zwischen Radverkehrsanlagen und Radfahranlagen.

Radverkehrsanlagen ist ein allgemeiner Begriff und bezeichnet all jene Flächen, wo Radverkehr zulässig ist, also allgemeine Fahrbahnen, Fußgängerzonen (sofern Radfahren erlaubt) , Begegnungszonen, Wohnstraßen etc. und Radfahranlagen. Schnellstraßen, Autobahnen sowie Gehsteige sind keine Radverkehrsanlagen.

Als Radfahranlagen (RFA) gelten Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- & Radwege und Radfahrerüberfahrten. Mit der Definition als RFA geht die Benützungspflicht einher, d.h. wenn eine Radfahranlage in der gewünschten Richtung vorhanden ist, muss diese benützt werden [StVO §68 Abs. 1]. (Davon ausgenommen sind Fahrräder mit Anhängern, Rennfahrräder bei Trainingsfahrten sowie mehrspurige Fahrräder.) Des Weiteren haben Radfahrer Wartepflicht, wenn sie eine Radfahranlage verlassen oder diese endet [§19 Abs. 6a StVO].

 


 

Radfahrstreifen (RFS):

ein für den Radverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung „Ende“ angezeigt wird“ [StVO §2 Abs. 7].
Radfahrstreifen sind in der Regel durch Sperrlinien (durchgezogen) oder Warnlinien (6m/1m strichliert) vom angrenzenden Kfz-Fahrstreifen getrennt [BmVO §13]. Kfz dürfen Radfahrstreifen nicht benützen, außer z.B. zum Queren (Zufahrt zu Parkplatz).

 

Bsp.: Landesgerichtsstraße Richtung Norden im Bereich Landesgericht

Radfahrstreifen

 


 

Mehrzweckstreifen (MZS):

ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist“ [StVO §2 Abs. 7a].
Mehrzweckstreifen werden zum Mischverkehr gezählt und werden leider oft falsch eingesetzt. Das betrifft insbesondere Stellen wo eine vom motorisierten Verkehr getrennte Anlage notwendig wäre (Tempo 50 und starke Kfz-Belastung), aber trotzdem Mischverkehr verordnet wird. Solche Bereiche sind also mit entsprechender Vorsicht zu befahren, da vorgeschriebene Überholabstände durch Kfz-Lenker oft unterschritten werden bzw. Autotüren geöffnet werden ohne auf Radfahrende Rücksicht zu nehmen.


Bsp.: Spitalgasse nördlich der Alser Straße

Mehrzweckstreifen

 


 

Radweg (RW):

eine (meist baulich getrennte) Verkehrsfläche, die nur dem Radverkehr zur Verfügung steht. Fußgänger und sonstige Fahrzeuge dürfen Radwege nur queren aber nicht in Längsrichtung benützen. Radwege sind grundsätzlich in beide Richtungen befahrbar, sofern sich aus den Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt. Radwege sind durch entsprechende Verkehrsschilder kundgemacht, Bodenmarkierungen alleine reichen nicht aus. Ein rundes Schild mit Radsymbol symbolisiert Benützungspflicht, ein eckiges Schild bedeutet, dass auch die Fahrbahn daneben benützt werden darf.


Bsp.: Radweg vor Landesgericht (benützungspflichtig)

Radweg - benützungspflichtig

Obere Augartenstraße (nicht benützungspflichtig)

Radweg - nicht benützungspflichtig

 


 

Geh- & Radweg (GRW):

eine für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmte und als solche gekennzeichnete Verkehrsfläche. Es gibt Geh- & Radwege mit oder ohne Trennung zwischen Fuß- und Radverkehr. Eine Trennung erfolgt in der Regel durch einen abgeschrägten Randstein, manchmal auch (nicht empfohlen) durch eine weiße Linie. Geh- & Radwege werden durch eigene Verkehrszeichen beschildert. Eine vertikale weiße Linie zwischen dem Geh- und Radsymbol am Verkehrszeichen symbolisiert eine eventuelle Trennung. Welche Fläche für den Rad- und welche für den Fußverkehr vorgesehen ist, ergibt sich bei getrennten Geh-& Radwegen aus der Anordnung (links oder rechts) auf dem Verkehrszeichen und den Bodenmarkierungen (blaues Piktogramm mit weißem Inhalt). Auch Geh- und Radwege können von der Benützungspflicht (für den Radverkehr) ausgenommen werden, was durch ein eckiges Schild (statt eines runden) ersichtlich ist.


Bsp.: Landesgerichtsstraße Richtung Süden im Bereich Landesgericht (benützungspflichtig)

Geh- und Radweg - benützungspflichtig

Obere Augartenstraße (nicht benützungspflichtig)

Geh- und Radweg - nicht benützungspflichtig

 


 

Radfahrerüberfahrt (RFÜ):

„Zebrastreifen“ für Radfahrer, dient der Verbindung von Radverkehrsanlagen über Kreuzungen hinweg. Radfahrerüberfahrten sind mittels Blockmarkierung (mehrere weiße Vierecke mit 50cm Seitenlänge) gekennzeichnet. Wenn sie an einen Zebrastreifen anschließen, kann diese Seite der Blockmarkierung entfallen. Radfahrer dürfen sich ampelfreien Radfahrerüberfahrten nur mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h nähern. Der Querverkehr hat Radfahrenden das Queren ohne Gefahr zu ermöglichen.


Bsp.: Querung Florianigasse bei Landesgerichtsstraße

Radfahrerüberfahrt

 


 

Einbahnstraßen und geöffnete Einbahnen (Radfahren gegen die Einbahn - RgE):
Auf Fahrbahnen kann durch das Verkehrszeichen „Einbahn“ nur eine Fahrtrichtung erlaubt sein. Von dieser Vorschrift können Ausnahmen erlassen werden, wodurch die Straße zu einer Fahrbahn mit Gegenverkehr wird.
Gehört der Radverkehr zu so einer Ausnahme, so spricht man von „geöffneten Einbahnen“. Radfahrer dürfen hier legal gegen die Einbahnrichtung fahren. Eine offene Einbahn wird mittels einer Zusatztafel („ausg. Radfahrer“) an beiden Enden der Straße („Einbahn“ und „Einfahrt verboten“) kundgemacht. Oft sind zur Verdeutlichung zusätzlich Bodenmarkierungen (Radpiktogramme, Pfeile, tlw. Warnlinien) angebracht.
Entgegen vieler Befürchtungen ist Radfahren gegen die Einbahn eine sehr sichere Anlageart, da die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer einander sehen und sich so der Situation angepasst verhalten können.
Besondere Vorsicht ist bei der Ausfahrt aus einer geöffneten Einbahn angebracht: hier gilt der Rechtsvorrang (außer örtliche Verkehrszeichen besagen anderes), aber LenkerInnen von Kfz rechnen oft – trotz Zusatztafel bzw. Bodenmarkierungen – nicht mit Radfahrern aus dieser Richtung.


Bsp.: Laudongasse

Radfahren gegen die Einbahn

 


 

Verkehrsberuhigte Bereiche:
Diese Bereiche eignen sich besonders gut zum Radfahren, da hier der Kfz-Verkehr nur „zu Gast“ ist. Als verkehrsberuhigte Bereiche gelten Straßen mit Fahrverbot ausg. Rad (Bsp.: Hamerlingplatz, Foto), Fußgängerzonen, wenn Radfahren durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist (Schrittgeschwindigkeit!), Begegnungszonen sowie Wohnstraßen (hier dürfen Radfahrer auch ohne Zusatztafel gegen eine ev. Einbahnrichtung fahren; Kfz dürfen nur Zu- und Abfahren; Schrittgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge; Nachrang beim Verlassen; Bsp.: Josefgasse).

 

Bsp: Fahrverbot ausg. Rad

Verkehrsberuhigter Bereich

Bsp.: Fußgängerzone

Fußgängerzone ausg. Rad

Bsp: Wohnstraße

Wohnstraße

 


 

Radrouten sind durch grüne Tafeln gekennzeichnet und sollen längere, teilw. bezirksübergreifende Radverbindungen anzeigen, sind aber nicht an eine eigene Infrastruktur gebunden. Radrouten können auf allen oben genannten speziellen Anlagearten verlaufen, aber auch einfach auf allgemeinen Fahrbahnen geführt werden (d.h. ohne bauliche Trennung oder Trennmarkierung.

 

Bsp: Radroute - Lange Gasse ab Alser Straße

Radroute

 


Auch Busspuren können durch entsprechende Zusatztafeln von ihrer ausschließlichen Verwendung durch Busse ausgenommen werden.

 

Bsp.: Lederergasse nördlich Josefstädter Straße

 

Busspur

 


 

Sharrows: Der Begriff „Sharrow“ setzt sich aus "Share" (teilen) und "Arrow" (Pfeil) zusammen. Damit wird eine Bodenmarkierung bezeichnet, die zum Einsatz kommt, wenn die Fahrbahnbreite selbst für einen Mehrzweckstreifen zu schmal ist. Der "Sharrow" soll den Verkehrsteilnehmern folgende Botschaften übermitteln: Radverkehr ist auf der Fahrbahn im Mischverkehr ausdrücklich erwünscht; Radfahrende sollen einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand oder zum rechts angrenzenden Parkstreifen halten.

 

Bsp.: Alserstraße östlich Feldgasse

Sharrows

 


 

Im Kreuzungsbereich können sog. Bikeboxen (= vorgezogene Haltelinien) angeordnet werden. Mit einspurigen Fahrzeugen (also auch Fahrrädern) darf dann bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näheren Haltelinie vorgefahren werden. Dadurch werden Einspurige ins Blickfeld der LenkerInnen gerückt, müssen nicht in der Abgaswolke vor der Kreuzung warten und können als erste die Kreuzung überqueren.

 

Bsp.: Alser Straße bei Lange Gasse Richtung Osten

Bikebox

 

[1] https://www.radlobby.at/wien/radverkehrsnetz